allgemeine Geschäftsbedingungen

Damit alles seine Ordnung hat!

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Rhein-Erft-Kreis, Düren, Aachen, Euskirchen, die Eifel, Horrem, Kerpen, Brühl, Bonn, Köln, Bergisch Gladbach, Bergheim, Sindorf, Balkhausen, Türnich, Zülpich, Weiden, Hürth, Marsdorf, ErftstadtRhein-Erft-Kreis, Düren, Aachen, Euskirchen, die Eifel, Horrem, Kerpen, Brühl, Bonn, Köln, Bergisch Gladbach, Bergheim, Sindorf, Balkhausen, Türnich, Zülpich, Weiden, Hürth, Marsdorf, Erftstadt

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Dem Auftragsgeber ist bekannt das bei einer nicht zu beseitigen Verstopfung durch Fremdkörper, oder bei nicht fachgerecht verlegten Rohrsystem , den vollen Einsatz ( Rechnung ) zu begleichen hat.
Das gleiche gilt auch für defekte Kanalleitungen wo die Verstopfung nicht beseitigt werden kann ohne diese zu öffnen.

Der Auftragnehmer geht bei Vertragsschluss, soweit nicht vom Auftraggeber vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Durchführung der Arbeiten ohne erschwerende Umstände möglich ist. Erschwerende Umstände sind z.B. unfachmännische Verankerungen oder mangelhafte Montage von Rohren oder ein falsch verlegtes Rohrsystem.

Der Auftraggeber ist bei Arbeiten im Zusammenhang mit Kanal TV bekannt, dass bei TV-Ausleuchtungen von Rohren, falls erforderlich, das auszuleuchtende Rohr vorher mit Hochdruck ausgespült bzw. gereinigt werden muss. Der Auftraggeber hat für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder in Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor Beginn der Arbeiten die hierzu erforderliche Genehmigung einzuholen. Er ist verpflichtet, alle für die Entleerung und für das Füllen der Rohre Apparate erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen sowie die Versorgung der Arbeitsstätte mit Wasser und Energie auf seine Kosten sicherzustellen und die Arbeitsstätte ausreichend zu beleuchten.

2. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Beendigung des Auftrags.
Die Gewährleistung gilt nicht für mutwillig herbeigeführte Verstopfungen durch Intimtextilien, Windeln, Plastiktüten, Lappen u.ä.

Offensichtliche Mängel der durchgeführten Rohrreinigungsarbeiten müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Später auftretende offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach deren Auftreten dem Auftragnehmer angezeigt werden.

Liegt ein berechtigter Mangel vor und ist dieser rechtzeitig gerügt, so hat der Auftragnehmer ein Recht auf Nachbesserung.

Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig und erfolgen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Firmen. Ist die Nachbesserung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar so kann der Auftraggeber von seinem Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen.

3. Haftungsbegrenzung

Verschulden bei Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, aus Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen Dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Zusicherungen die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Eine Haftung für Schäden durch Leistungsverzug

4. Zahlung

Monteure des Auftragsnehmers sind zum Inkasso auch durch Barzahlung berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.

Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders laufender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen; er wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Der Auftraggeber ist zu Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat als vereinbart, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringen Schaden nach.

5. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen oder Nebenabreden, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und werden erst durch schriftliche Bestätigung des anderen Vertragsteils verbindlich. Dies gilt insbesondere für Festpreisabreden.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kerpen

7. Gerichtsstand

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vertragbestimmungen nicht berührt.


Stand: 30.05.2016